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Meldungen

Meldung Datenschutzvorfall

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
Wir haben für Sie diese digital umgesetzt, so das Sie ganz einfach den Anforderungen gerecht werden können.

Unsere Stärken:

Kompetenz durch Teammitglieder aus verschiedenen Bereichen Praktische Erfahrung als Softwarelösung entwickelt Lösungen out of the Box, kein Studium, einfach Formulare ausfüllen Rechtsicherheit durch TÜV geprüfte Schulungen